Update: 26.01.2022
Doch er kann jahrelang weiter arbeiten
Schon fünf Strafverfahren gegen Zürcher IV-Gutachter
Seit Jahren laufen gegen die Zürcher Firma PMEDA unter dem Arzt Henning Mast Strafverfahren. Trotzdem kann sie weiter IV-Gutachten ausstellen. Für einen Betroffenen hat das fatale Folgen.
Nur gerade 36 Minuten dauert das Gespräch, das der IV-Gutachter Henning Mast im Jahr 2013 mit Martin H.* führte. Mast sollte die Arbeitsfähigkeit des Mannes beurteilen und ein IV-Gutachten erstellen. Nach etwas mehr als einer halben Stunde stand für den Psychiater fest, dass Martin H.* eigentlich gesund und arbeitsfähig sei.
Wie die «Aargauer Zeitung» schreibt, sei das Gutachten allerdings fehlerhaft gewesen. Das belege eine heimliche Aufzeichnung des Gesprächs, die H. angefertigt habe. So habe der Betroffene Schlafmittel genommen, das sei im Gutachten allerdings nicht erwähnt worden. Stattdessen habe der Psychiater vermerkt, dass der Mann durchschlafen könne. Zudem seien in der Abrechnung zwei Tests aufgeführt worden, die gar nie durchgeführt worden seien. Ausserdem verrechnete Mast 120 Minuten Gesprächszeit. Gutachter weist Vorwürfe zurück
Für Martin H. endete das Gutachten fatal: Die Taggeldkasse stellte die Zahlungen an ihn ein. H. reichte daraufhin Anzeige gegen die Firma PMEDA des Arztes Henning Mast ein. Und es ist offenbar nicht der einzige Fall. Mindestens fünf Strafverfahren laufen gemäss der «Aargauer Zeitung» gegen PMEDA. Die genaue Anzahl ist unklar. Trotzdem kann die Firma weiter Gutachten anfertigen.
Der betroffene Gutachter Henning Mast weist die Vorwürfe indes zurück. Alle Gutachten-Insitute würden «periodisch» kritisiert, insbesondere dann, wenn Versicherte keine oder eine vermeintlich zu geringe Rente erhalten würden. Das Bundesgericht habe bereits «rund 100 Urteile» zu PMEDA-Gutachten gefällt und dabei «keine Mängel» festgestellt.
Zudem könne eine Strafanzeige «jederzeit von jedermann» eingereicht werden. Daher führe die Einreichung einer Strafanzeige alleine noch zu keiner Konsequenz.
Neue Praxis beim Bund
Strafverfahren gegen IV-Gutachter sind äusserst selten. Gemäss der «AZ» ziehen sich viele Verfahren so stark in die Länge, dass gewisse Tatvorwürfe verjähren.
Der Bund will die Thematik nun angehen. Ab diesem Jahr soll eine Kommission die Zulassung der Gutachter überwachen. Zudem sollen die Gutachter-Gespräche aufgezeichnet werden. Ob und inwiefern diese Praxis hilft, bleibt abzuwarten. (zis)
Update 26.01.2022
Traumatisiert durch Behandlung von IV-Gutachtern
«Ich fühlte mich wie ein Stück Dreck»
Lehrerin Denise K.* (58) hat ihren Besuch bei einem IV-Begutachtungsinstitut als «unglaublich entwürdigend» erlebt. Bei der Meldestelle zu den IV-Gutachten werden immer wieder die gleichen Ärzte und Institute kritisiert. Der Bund sieht dennoch keinen Handlungsbedarf.
Ab hier kürzen
Ein Leben ohne Schmerzen ist Denise K.* (58) fremd: Neurodermitis, Schilddrüsendefekt, Knie- und Rückenprobleme. Für die Lehrerin besonders belastend sind zudem die starken Lungenprobleme, die sie auch schon ins Spital gebracht haben. «In der Schule kann ich Erkältungsviren, die Lungeninfekte auslösen, kaum aus dem Weg gehen.»
Aufgrund ihrer Beschwerden wurde K. jahrelang mit einer halben IV-Rente unterstützt. Mit den 900 Franken pro Monat bezahlte sie ungedeckte Gesundheitskosten, zum Beispiel die Osteopathie. Vor fünf Jahren schlugen ihr die ständigen Gesundheitsprobleme aber auf die Psyche. Sie konnte nicht mehr, Burn-out.
IV stellte infrage, ob Rente gerechtfertigt ist
Doch K. kämpft sich zurück. Schritt für Schritt schraubt sie ihr Arbeitspensum wieder hoch. Nach ein paar Monaten stellt der Arzt der Taggeldversicherung schliesslich fest, dass sie wieder «vollumfänglich» einsatzfähig sei. Eine folgenschwere Formulierung: «Die Einschätzung bezog sich zwar nur auf mein 50-Prozent-Pensum, führte aber dazu, dass die IV ganz grundsätzlich infrage stellte, ob meine Rente gerechtfertigt ist.»
Die Zürcher Behörden schicken K. zu einem IV-Begutachtungsinstitut nach Basel. Was sie dort erlebt, beschäftigt sie bis heute: «Die Gutachter behandelten mich zwischen gleichgültig und aggressiv. Ich fühlte mich wie ein Stück Dreck. Es war unglaublich entwürdigend.»
Der Psychiater schaut K. kaum an, will aber von ihr wissen, ob sie mit ihrem Mann das Schlafzimmer teile. Sie bejaht und liest später im Bericht, dass sie noch immer gerne mit ihrem Mann schlafe. «Das wurde als Zeichen gedeutet, dass es mir nicht so schlimm gehen könne.»
«Angst vor Schmerzen sind keine Schmerzen»
Die schrecklichste Erinnerung hat K. an den Arzt, der ihre Rückenprobleme untersuchen soll. Er habe von ihr verlangt, mit geradem Rücken auf eine Liege zu sitzen und die Beine im rechten Winkel zu halten. «Als ich das nicht konnte, hat er einfach gedrückt und gefragt: ‹Tut das weh?›» Sie sagte ihm, dass er das lassen solle, weil sie befürchte, einmal mehr einen Hexenschuss zu bekommen. Seine Antwort: «Angst vor Schmerzen sind keine Schmerzen.»
In der Schweiz gibt es Jahr für Jahr Hunderte Menschen, welche die Behandlung durch IV-Gutachter als unprofessionell oder gar traumatisierend erleben. Inclusion Handicap, Dachverband der Behindertenorganisationen, hat deshalb Anfang 2020 eine Meldestelle eingerichtet, bei der Versicherte ihre Erlebnisse deponieren können. Bis Ende Oktober 2021 meldeten sich 613 Betroffene.
Beschwerden immer über die gleichen Gutachter
Inclusion Handicap hat diese Meldungen nun detailliert ausgewertet und festgestellt, dass sie sich oft auf die gleichen Gutachter beziehen. Im Bericht heisst es: «Die Ergebnisse geben deutliche Hinweise darauf, dass die genannten Gutachterinstitute und Begutachtenden grundlegende und für eine Begutachtung essenzielle Rahmenbedingungen missachtet haben.»
Viele Versicherte berichteten von einem schlechten Gesprächsklima, von Desinteresse und von Mängeln beim Gesprächsablauf. «Zudem ist die Mehrheit der Betroffenen der Ansicht, dass der Inhalt des Gutachtens nicht dem Inhalt des Gesprächs entspricht.» Inclusion Handicap fordert die IV-Verantwortlichen deshalb dazu auf, die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Gutachtern zu überprüfen.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) will von diesen Forderungen jedoch nichts wissen. «Das aussagekräftigste Kriterium, um die Qualität eines Gutachtens zu beurteilen, ist sein Bestand vor Gericht», hält ein Sprecher fest. Nur eine fundierte Dossierprüfung erlaube es, im Einzelfall die Qualität einer Begutachtung zu beurteilen und allfällige Rückschlüsse auf den Gutachter zu ziehen.
Gutachten kann man kaum noch umstossen
Des Weiteren betont die Behörde, die Gesundheitsminister Alain Berset (49) unterstellt ist, dass per 1. Januar 2022 wichtige Massnahmen in Kraft getreten seien, welche die Qualität der Gutachten fördern sollen. So etwa die Verpflichtung zu Tonaufnahmen, öffentliche Listen mit Angaben zu den Gutachterinnen und zu den Resultaten ihrer Gutachten, eine unabhängige Kommission zur Förderung und Überwachung der Qualität der Gutachten, das Zufallsprinzip auch für bidisziplinäre Begutachtungen sowie das Einigungsverfahren bei monodisziplinären Gutachten.
Petra Kern, Leiterin der Abteilung Sozialversicherungen bei Inclusion Handicap, begrüsst diese Änderungen. Sie sieht aber eklatante Schwächen: «Den Betroffenen nützt es herzlich wenig, wenn sie im Zufallsprinzip an unseriöse Gutachter geraten.» Sie kritisiert zudem, dass sich die Versicherten bei monodisziplinären Gutachten auch mit dem neuen System proaktiv gegen fragwürdige Gutachter wehren müssen, bevor es zu einem Einigungsverfahren kommt. «Ist ein Gutachten erst einmal erstellt, ist es kaum mehr möglich, dieses umzustossen. Dafür fehlt vielen die Kraft und das Geld.»
Denise K. kommen die Tränen, als sie SonntagsBlick von ihren Erfahrungen mit den IV-Gutachtern erzählt. Da einzig der Lungenarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent feststellte, wurde die Rente komplett gestrichen. Ihre Beschwerde gegen das Begutachtungsinstitut hat die IV-Stelle abgelehnt. «Danach habe ich aufgegeben. Ein Gegengutachten und den Gang vor Gericht konnte ich mir nicht leisten – weder finanziell noch kräftemässig.»
Ein Arbeitspensum von mehr als 50 Prozent schafft K. nach wie vor nicht. Weil sie als Lehrerin einen anständigen Lohn hat und ihr Mann voll verdient, kommt sie aber relativ gut über die Runden. «Andere, die von der IV aussortiert werden, haben dieses Glück nicht.»
Gravierend findet K. zudem, dass sich die verschiedenen Gutachter jeweils nur auf ihren Fachbereich fokussieren. «Das ist eine völlig falsche Herangehensweise. Denn wie es einem Menschen geht, lässt sich nur mit einer ganzheitlichen Betrachtung herausfinden.» Schliesslich sei es die Kombination aller Beschwerden zusammen, die ihr das Leben so schwer machten.
* Name geändert
Update: 16.09.2021
Aufforderung / Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse
Wie aus dem Handbuch der Sozialhilfe vom Kanton Zürich hervorgeht, definierte der Gesetzgeber einen Wechsel der Krankenkasse als „Aufforderung“. Laut Duden ist eine Aufforderung eine mit Nachdruck vorgerbachte Bitte oder Einladung. Siehe Zitat: Bei einer teuren Krankenkasse versicherte Sozialhilfebeziehende sind aufgefordert, zu einer günstigen Krankenkasse zu wechseln, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, die Sozialhilfebeziehenden zu einem Wechsel anzuhalten und sie gegebenenfalls bei einem Wechsel zu unterstützen (§ 15a Abs. 1 und 2 SHG; vgl. dazu Kapitel 11.1.11, Ziff. 1).
Mit den erhaltenen Beiträgen zur Prämienverbilligung, belaufen sich die monatlichen Prämienzahlungen für Sozialhilfeempfänger in der Regel gegen rund CHF300.- Der Unterschied bei den Prämien hängt mit der versicherten Person zusammen, dem sogenannten Versichertenkollektiv. Verursacht ein Versichertenkollektiv tiefere Leistungskosten, können die Versicherer günstige Prämien offerieren- und umgekehrt. Die Prämien sind sozusagen der Spiegel der Leistungskosten. Bei chronisch erkrankten Versicherten, sind hohe Leistungskosten zu verzeichnen. Einen Wechsel zu einer günstigeren Versicherung ergibt absolut keinen Sinn, da die monatliche Prämien wie oben erwähnt, nach den Leistungskosten berechnet wird.
Mit Verlaub: Geehrte Damen und Herren vom Kantonsrat Zürich Mit dieser absurden Gesetzgebung, tangieren Sie den einzuhaltenden, wirtschaftlichen Wettbewerb. Es ist auch gewiss nicht der Gesetzgeber der bestimmt, für welche Versicherung, sich der Souverän entscheidet. Zu guter Letzt ergibt diese Gesetzgebung absolut keinen Sinn, da wie oben erwähnt bei einem Wechsel, die Leistungskosten in keiner Weise gesenkt werden können. Es sei auch der Hinweis erlaubt, dass die Verhältnismässigkeit zu gewährleisten ist.
Antrag zur Kostenübernahme Mietzins über der Norm (Maximum CHF 300.-)
Die Mietzinse sind in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Der Gesetzgeber unterliess die erforderliche Anpassung, im Budget für die Sozialhilfe und EL / IV Empfänger.
Insbesondere die Sozialbehörden der Städte, haben auf dieses Manko reagiert.
Bei einem nicht zumutbaren Wohnungswechsel, können die Betroffenen mit einer ärztlichen Bestätigung einen Antrag stellen, dass die Mietzahlungen die über der Norm (CHF 1100.-) stehen (Maximum CHF 300.-) von den Sozialhilfen übernommen werden.
Zusätzlich können die Betroffenen, einen Antrag zur Rückwirkenden Zahlungen, der beglichenen Mietzinsbeträge die über der Norm sind einreichen.
Update: 13.09.2021
Untätigkeitsklage / Amtsmissbrauch
Es haben sich zahlreiche Betroffene, an den Vorstand vom Verein VGMN hilfesuchend gewendet, weil sie Willkür und Rechtsbeschneidungen bei Behörden und Versicherungen erdulden. Insbesondere eine städtische Sozialhilfe im Raum Limmattal, bedient sich nachweislich an Rechtswidrigkeiten. So beispielsweise werden Rechnungen nicht fristgerecht einbezahlt, wobei sich daraus vermeidbare Mahngebühren resultierten. In einer Verfügung wurde gar versucht, dass Recht zur Einsprache mit folgenden Wortlaut ausser Kraft zu setzten: „Gegen diese Verfügung (mit Ausnahmen der Auflagen und Weisungen) kann innert einer Frist von 30 Tagen ab deren Zustellung bei der Sozialbehörde … schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden“. Seit nun 42 Tagen geduldet sich die betroffene Person, dass der Rechtsdienst die diesbezügliche Verfügung, zur Einsprache vorlegt. Mitarbeiter*in vergreifen sich gegenüber den Betroffenen in der Wort und Tonalität.
Es würde den Rahmen hier sprengen, sämtliche Sachverhalte aufzulisten. In einer Sache wird zur gegeben Zeit eine mediale Abhandlung erfolgen.
Untätigkeitsklage
Fazit: Sie müssen nicht die Hände in den Schoß legen und geduldig darauf warten, dass die Behörde endlich entscheidet oder sich hinhalten lassen, sondern haben die Möglichkeit, die Verfahrensdauer zu beeinflussen.
Amtsmissbrauch
https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsmissbrauch_(Schweiz)
Update 03.12.2020: Wiedergutmachung / Akteneinsicht
Am 14. Januar 2015 entschied der Bundesrat, der Wiedergutmachungsinitiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Der Bund war nicht bereit die politische Verantwortung vollumfänglich zu übernehmen. Die erforderlichen 500 Millionen (CHF 120 000.- Entschädigung pro Opfer) wurden mit satten 200 Millionen gekürzt. So ergab sich pro Opfer lediglich noch einen gschämigen Betrag von CHF 25 000.- Von einer Wiedergutmachung konnte somit natürlich keine Rede mehr sein und man entschied sich für die Bezeichnung Solidaritätsbeitrag.
Am 28. November 2004 gab es in der Schweiz ein historisches Ereignis. Über 300 Zeitzeugen und Opfer „der dunklen Sozialgeschichte“ der Schweiz, lancierten den Beginn der erforderlichen Aufarbeitung.
http://www.verdingkinder-suchen-ihre-spur.ch/tagungsbericht.html
http://www.verdingkinder-suchen-ihre-spur.ch/artikellimmatzeitung11august05.html
Erst im 2013 viele Jahre zu spät (!) entschuldigte sich der Bundesrat bei den Opfern.
Im Dezember 2014 lancierte ein überparteiliches Komitee die Wiedergutmachungsinitiative. Die zu verzeichnenden Opfergruppen: Verding- Heim und Pflegekinder, administrativ Versorgte, Zwangssterilisierte, Zwangsadoptierte, Spazzacamini und die Opfer von medizinischen Versuchen.
Am 14. Januar 2015 entschied der Bundesrat, der Wiedergutmachungsinitiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Der Bund war nicht bereit die politische Verantwortung vollumfänglich zu übernehmen. Die erforderlichen 500 Millionen (CHF 120 000.- Entschädigung pro Opfer) wurden mit satten 200 Millionen gekürzt. So ergab sich pro Opfer lediglich noch einen gschämigen Betrag von CHF 25 000.- Von einer Wiedergutmachung konnte somit natürlich keine Rede mehr sein und man entschied sich für die Bezeichnung Solidaritätsbeitrag.
https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/fszm.html
Leider müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass sich gewisse Behörden immer noch aufführen als seien sie allmächtig und herrschende der Dinge. So beispielsweise eine Beiständin die ihrem Klient aus administrativen Gründen die Akteneinsicht verweigern möchte! Sozialbehörden die zum Antrag zur wirtschaftlichen Unterstützung ein neues Formular kreierten. Sie nennen es „Profil“ als ob es sich bei Sozialhilfebezügern um Verbrecher handelt! Es sind Fragen aufgeführt die privater Natur sind, die den Staat einen feuchten Kehricht angehen. So beispielsweise werden die Klienten ausgefragt bez. den Hobbys, Wünschen, Familie, Zielsetzungen und der Hoffnung.
Zitat: Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht steht Personen zu, die aufgrund des materiellen Rechts zur selbständigen Ausübung von Verfahrensrechten befugt sind (BSK ZGB I-Auer/Marti, Art. 449b, N 19). Dazu gehören die betroffene Person, betroffene Kinder sowie deren Vertretungen(Rechtsanwältin; Rechtsanwalt; Verfahrensvertretung; Sorgerechtsinha-ber/in). Im Einzel-und eher Ausnahmefall kann es sich um nahestehende Personen handeln oder um Dritte mit einem rechtlich geschützten Interesse, dass der Entscheid in einer bestimmten Weise ausfällt. Das Erstatten einer Gefährdungsmeldung begründet für sich allein kein Akteneinsichtsrecht.
https://www.beobachter.ch/foren/questions/218197/akteneinsicht-bei-beistand.html
Update 22.11.2020
Im Gegensatz zu den staatlichen IV-Renten belastet die Sozialhilfe das Budget von Städten und Gemeinden. Die nehmen daher das neue Untersuchungsergebnis mit grossem Interesse auf: «Wir haben immer gesagt, dass eine IV-Revision nicht auf Kosten der Sozialhilfe passieren darf. Die aktuellen Studienergebnisse zeigen nun ebendies auf – und das ist keine gute Entwicklung», so Christoph Niederberger, Direktor des Schweizerischen Gemeindeverbands (SGV).
Verlagerung in die Sozialhilfe unbedingt vermeiden
In der aktuell schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt und angesichts des zu erwartenden Anstiegs der Sozialhilfekosten durch die Corona-Pandemie seien weitere Verlagerungen von der IV in die Sozialhilfe unbedingt zu vermeiden. «Gegen diese Tendenz muss nun von behördlicher Seite als Erstes auf Ebene Vollzug möglichst Gegensteuer gegeben werden. Nützt dies nichts, dann muss in einem nächsten Schritt die Politik einschreiten», fordert Niederberger.
Nachdem die Patienten*in bei der IV / SUVA die menschenunwürdigen Odysseen überlebt und bewältigt haben, setzen sich die nachweislichen Rechtsbeschneidungen in der Regel bei den Sozialhilfen fort.
Petition Verein Vergissmeinnicht
Der Vorstand vom Verein Vergissmeinnicht erhielt von Betroffenen zahlreiche Hilferufe.
Das zu gewährleistende Patienten – Geheimnis ist von den Sozialbehörden aufgehoben worden. Die Versicherten müssen ein Formular unterzeichnen, dass sämtliche Akten, Urteile etc. vom IV / SUVA Verfahren der Behörde vorgelegt werden müssen. Bei nicht befolgen der rechtswidrigen Weisung wird mit Leistungskürzungen gedroht. Die betroffenen Patienten wehren sich entschieden dagegen, dass Sozialarbeiter*in / Sachbearbeiter*in von den Sozialhilfen, den detaillierten Einblick in ihre vertraulichen Krankenakten erhalten. Der Gesetzgeber*in steht dringlich in der Pflicht, diese Rechtswidrigkeit aufzuheben.
https://www.politikundpatient.ch/archiv/2017/haende-weg-von-meinen-daten
- So beispielsweise wurden gesendete Prämienrechnungen unterschlagen und die daraus resultierten Mahngebühren mussten die unbescholtenen Versicherten selbst tragen
- Einladungen zu Gesprächen werden ohne Begründung versendet. Da sich um keine polizeiliche Vorladung handelt steht die Sozialbehörde in der Pflicht die Einladung zu begründen
- Eingereichte Beschwerden an die zuständigen Stadträte*in blieben unbeantwortet. Zitat aus einer Mail: Vielen Dank für Ihre EMail.
Es ist natürlich nicht so, dass ich nicht dazu bereit bin, auf Ihr Schreiben zu reagieren. Als Sozialvorstand bin ich allerdings nur in einem Teilpensum tätig und daher entsprechend wenig oft in der Verwaltung anwesend. Sie haben daher sicher Verständnis dafür, dass an mich persönlich gerichtete Anfragen jeweils etwas längere Reaktionszeiten zur Folge haben - Die Berater*in / Sachbearbeiter*in von den Rechtsdiensten vergreifen sich gegenüber den Versicherten, teilweise sehr respektlos in den Schreiben, Verfügungen etc. so wie auch mündlich in der Wortwahl und Tonalität
- Nachweisliche Fehlverhalten und Willkür von Sozialbehörden werden bagatellisiert oder gar als Inexistenz erklärt. Entschuldigungen erfolgen sehr selten in der Regel wird der Sachverhalt verdreht und den unbescholtenen Versicherten angelastet
- Liegen Arztzeugnisse (alle drei Monate) nicht fristgerecht vor erfolgten als Strafe Leistungskürzungen von CHF 100. (Gründe zur Verzögerung: der Arzt*in ist im Urlaub / der Patient*in konnte aufgrund der akuten Erkrankung die Praxis nicht konsultieren / der Termin beim Arzt*in konnte erst später erfolgen weil kein Termin vorher frei war)
- Eingereichte Kostengutsprachen im Bezug von Zahnbehandlungen wurden nur teilweise gutgeheissen. Erforderliche Behandlungen und Leistungen werden den Versicherten vorenthalten. Die behandelnden Ärzte*in können aufgrund dessen ihrem gesetzlichen Auftrag nicht mehr vollumfänglich nachkommen
- Wie erwähnt ist das zu gewährleistende Patienten Geheimnis der Versicherten aufgehoben worden. Somit liegen den Sozialhilfen die detaillierten Beweisführungen zur den jeweiligen Krankenakten vor. Da es der Gesetzgeber*in unterlassen hat, die Voraussetzungen zur Prüfung eines Vertrauensarzt*in zu definieren, steht er auch hier in der Pflicht die Rechtssicherheit einzuleiten. Bei Patienten die laut den Arztzeugnissen zu 100% als Arbeitsunfähig zu verzeichnen sind, erfolgten von den Sozialbehörden somit ohne jegliche Rechtsgrundlagen die Verfügungen zur sozialen und beruflichen Integration in Form einer Überprüfung bei einem Vertrauensarzt*in
https://www1.unisg.ch/www/edis.nsf/SysLkpByIdentifier/4308/$FILE/dis4308.pdf
Zitat: In der Zürcher Stadt Dübendorf herrschen auf dem Sozialamt seit Jahren unhaltbare Zustände. Der «Tages-Anzeiger» hat gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz Einblick in einen externen Untersuchungsbericht von 2019 erhalten. Einen Grossteil des Berichts hält die Stadt zwar zurück. Doch die wenigen Seiten, welche nun öffentlich geworden sind, lassen darauf schliessen, wie gravierend die Missstände im Sozialamt der Zürcher Gemeinde sein müssen.
Wie aus dem Handbuch zur Sozialhilfe aus dem Kanton Zürich hervorgeht sind die Behörden verpflichtet worden die Sozialhilfebezüger*in auf einen Wechsel zu einem günstigeren Krankenkassenmodell hinzuweisen. Der Gesetzgeber sieht auch vor, dass die Möglichkeit abzuklären ist, sowie auch die Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei.
Als mündiger Bürger*in hat man ein Anrecht das Versicherungsmodell selbst zu wählen. Im Bezug des einzuhaltenden freien Wettbewerbs ist es als problematisch zu erachten, wenn der Staat als Entscheidungsträger fungiert.
In Anbetracht der leidigen Tatsache, dass IV-Gutachter*in rechtswidrig über zig Millionen abkassieren, ist die vom Gesetzgeber empfohlene Sparübung für die Betroffenen die am EM leben in keiner Weise mehr nachvollziehbar.
Zitat: Bei einer teuren Krankenkasse versicherte Sozialhilfebeziehende sind aufgefordert, zu einer günstigen Krankenkasse zu wechseln, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, die Sozialhilfebeziehenden zu einem Wechsel anzuhalten und sie gegebenenfalls bei einem Wechsel zu unterstützen.
http://www.sozialhilfe.zh.ch/Handbuch/7.3.02.%20Krankenversicherungspr%C3%A4mien.aspx