STATUTEN

des Vereins Vergissmeinnicht mit Sitz in Spreitenbach

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen

Vergissmeinnicht

besteht mit Sitz in Spreitenbach ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2 – Zweck

Der Zweck des Vereins besteht darin, Personen bei der Aufklärung von Cybermobbing, Cyberbulling, Shitstorms, Hatespeech, Drohungen, Beschimpfungen, Verleumdungen und Pädo / Hebekriminalität im Internet zu unterstützten, indem namentlich Verlaufsberichte von beschuldigten oder verurteilten Personen für Justiz und Polizeibehörden, für Rechtsanwälte sowie für Personen des öffentlichen und privaten Bereichs zur Beweisführung festgestellt werden.

Der Verein berät Mitglieder kostenlos und unterstützt sie in administrativen Belangen.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Der Verein ist politisch neutral und konfessionslos.

Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  • Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden
  • Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
  • Freiwillige private oder öffentliche Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.)
  • Darlehen

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschließen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache. Der Verein lehnt die Todesstrafe entschieden ab, somit werden Befürworter*Innen konsequent ausgeschlossen.    

Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung
  2. der Vorstand

Artikel 7 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes;
  3. Abnahme der Vereinsrechnung;
  4. Déchargeerteilung an den Vorstand;
  5. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
  6. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
  7. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  9. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

Artikel 10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;
  2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
  3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
  5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Vergütung der effektiven Spesen.

Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel 12 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 13 – Auflösung und Liquidation

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Artikel 14 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 22.10.2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Präsidentin, Geschäftsleiterin   

Petra Hartmann                                                   

Zielsetzung und Zweck

Der Zweck des Vereins besteht darin, Personen bei der Aufklärung von Cybermobbing, Cyberbulling, Shitstorms, Hatespeech, Drohungen, Beschimpfungen, Verleumdungen und Pädo / Hebekriminalität im Internet zu unterstützten, indem namentlich Verlaufsberichte von beschuldigten oder verurteilten Personen für Justiz und Polizeibehörden, für Rechtsanwälte sowie für Personen des öffentlichen und privaten Bereichs zur Beweisführung festgestellt werden.

Der Verein berät Mitglieder kostenlos und unterstützt sie in administrativen Belangen.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Der Verein ist politisch neutral und konfessionslos.

Der Verein lehnt die Todesstrafe entschieden ab, somit werden Befürworter*Innen konsequent ausgeschlossen.