Update: 16.09.2021

Aufforderung / Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse

Wie aus dem Handbuch der Sozialhilfe vom Kanton Zürich hervorgeht, definierte der Gesetzgeber einen Wechsel der Krankenkasse als „Aufforderung“. Laut Duden ist eine Aufforderung eine mit Nachdruck vorgerbachte Bitte oder Einladung. Siehe Zitat: Bei einer teuren Krankenkasse versicherte Sozialhilfebeziehende sind aufgefordert, zu einer günstigen Krankenkasse zu wechseln, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, die Sozialhilfebeziehenden zu einem Wechsel anzuhalten und sie gegebenenfalls bei einem Wechsel zu unterstützen (§ 15a Abs. 1 und 2 SHG; vgl. dazu Kapitel 11.1.11, Ziff. 1).

Mit den erhaltenen Beiträgen zur Prämienverbilligung, belaufen sich die monatlichen Prämienzahlungen für Sozialhilfeempfänger in der Regel gegen rund CHF300.- Der Unterschied bei den Prämien hängt mit der versicherten Person zusammen, dem sogenannten Versichertenkollektiv. Verursacht ein Versichertenkollektiv tiefere Leistungskosten, können die Versicherer günstige Prämien offerieren- und umgekehrt. Die Prämien sind sozusagen der Spiegel der Leistungskosten. Bei chronisch erkrankten Versicherten, sind hohe Leistungskosten zu verzeichnen. Einen Wechsel zu einer günstigeren Versicherung ergibt absolut keinen Sinn, da die monatliche Prämien wie oben erwähnt, nach den Leistungskosten berechnet wird.

Mit Verlaub: Geehrte Damen und Herren vom Kantonsrat Zürich Mit dieser absurden Gesetzgebung, tangieren Sie den einzuhaltenden, wirtschaftlichen Wettbewerb. Es ist auch gewiss nicht der Gesetzgeber der bestimmt, für welche Versicherung, sich der Souverän entscheidet. Zu guter Letzt ergibt diese Gesetzgebung absolut keinen Sinn, da wie oben erwähnt bei einem Wechsel, die Leistungskosten in keiner Weise gesenkt werden können. Es sei auch der Hinweis erlaubt, dass die Verhältnismässigkeit zu gewährleisten ist.  

Antrag zur Kostenübernahme Mietzins über der Norm (Maximum CHF 300.-)

Die Mietzinse sind in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Der Gesetzgeber unterliess die erforderliche Anpassung, im Budget für die Sozialhilfe und EL / IV Empfänger.

Insbesondere die Sozialbehörden der Städte, haben auf dieses Manko reagiert.

Bei einem nicht zumutbaren Wohnungswechsel, können die Betroffenen mit einer ärztlichen Bestätigung einen Antrag stellen, dass die Mietzahlungen die über der Norm (CHF 1100.-) stehen (Maximum CHF 300.-) von den Sozialhilfen übernommen werden.

Zusätzlich können die Betroffenen, einen Antrag zur Rückwirkenden Zahlungen, der beglichenen Mietzinsbeträge die über der Norm sind einreichen.


Update: 13.09.2021

Untätigkeitsklage / Amtsmissbrauch

Es haben sich zahlreiche Betroffene, an den Vorstand vom Verein VGMN hilfesuchend gewendet, weil sie Willkür und Rechtsbeschneidungen bei Behörden und Versicherungen erdulden. Insbesondere eine städtische Sozialhilfe im Raum Limmattal, bedient sich nachweislich an Rechtswidrigkeiten. So beispielsweise werden Rechnungen nicht fristgerecht einbezahlt, wobei sich daraus  vermeidbare Mahngebühren resultierten. In einer Verfügung wurde gar versucht, dass Recht zur Einsprache mit folgenden Wortlaut ausser Kraft zu setzten: „Gegen diese Verfügung (mit Ausnahmen der Auflagen und Weisungen) kann innert einer Frist von 30 Tagen ab deren Zustellung bei der Sozialbehörde … schriftlich eine Neubeurteilung verlangt werden“. Seit nun 42 Tagen geduldet sich die betroffene Person, dass der Rechtsdienst die diesbezügliche Verfügung, zur Einsprache vorlegt. Mitarbeiter*in vergreifen sich gegenüber den Betroffenen in der Wort und Tonalität.

Es würde den Rahmen hier sprengen, sämtliche Sachverhalte aufzulisten. In einer Sache wird zur gegeben Zeit eine mediale Abhandlung erfolgen.

Untätigkeitsklage

Fazit: Sie müssen nicht die Hände in den Schoß legen und geduldig darauf warten, dass die Behörde endlich entscheidet oder sich hinhalten lassen, sondern haben die Möglichkeit, die Verfahrensdauer zu beeinflussen.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/untaetige-behoerde-wie-lange-muessen-sie-geduldig-warten_162655.html

Amtsmissbrauch

https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsmissbrauch_(Schweiz)

Update 03.12.2020: Wiedergutmachung / Akteneinsicht

Am 28. November 2004 gab es in der Schweiz ein historisches Ereignis. Über 300 Zeitzeugen
und Opfer „der dunklen Sozialgeschichte“ der Schweiz, lancierten den Beginn der
erforderlichen Aufarbeitung.

http://www.verdingkinder-suchen-ihre-spur.ch/tagungsbericht.html

http://www.verdingkinder-suchen-ihre-spur.ch/artikellimmatzeitung11august05.html
Erst im 2013 viele Jahre zu spät (!) entschuldigte sich der Bundesrat bei den Opfern.

Im Dezember 2014 lancierte ein überparteiliches Komitee die Wiedergutmachungsinitiative.
Die zu verzeichnenden Opfergruppen: Verding- Heim und Pflegekinder, administrativ
Versorgte, Zwangssterilisierte, Zwangsadoptierte, Spazzacamini und die Opfer von
medizinischen Versuchen.

Am 14. Januar 2015 entschied der Bundesrat, der Wiedergutmachungsinitiative einen
indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Der Bund war nicht bereit die politische
Verantwortung vollumfänglich zu übernehmen. Die erforderlichen 500 Millionen (CHF
120 000.- Entschädigung pro Opfer) wurden mit satten 200 Millionen gekürzt. So ergab sich
pro Opfer lediglich noch einen gschämigen Betrag von CHF 25 000.- Von einer
Wiedergutmachung konnte somit natürlich keine Rede mehr sein und man entschied sich für
die Bezeichnung Solidaritätsbeitrag.

https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/fszm.html

Leider müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass sich gewisse Behörden immer noch aufführen
als seien sie allmächtig und herrschende der Dinge. So beispielsweise eine Beiständin die
ihrem Klient aus administrativen Gründen die Akteneinsicht verweigern möchte!
Sozialbehörden die zum Antrag zur wirtschaftlichen Unterstützung ein neues Formular
kreierten. Sie nennen es „Profil“ als ob es sich bei Sozialhilfebezügern um Verbrecher
handelt! Es sind Fragen aufgeführt die privater Natur sind, die den Staat einen feuchten
Kehricht angehen. So beispielsweise werden die Klienten ausgefragt bez. den Hobbys,
Wünschen, Familie, Zielsetzungen und der Hoffnung.

Zitat: Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht steht Personen zu, die aufgrund des
materiellen Rechts zur selbständigen Ausübung von Verfahrensrechten befugt sind
(BSK ZGB I-Auer/Marti, Art. 449b, N 19). Dazu gehören die betroffene Person,
betroffene Kinder sowie deren Vertretungen(Rechtsanwältin; Rechtsanwalt;
Verfahrensvertretung; Sorgerechtsinhaber/in). Im Einzel-und eher Ausnahmefall kann
es sich um nahestehende Personen handeln oder um Dritte mit einem rechtlich
geschützten Interesse, dass der Entscheid in einer bestimmten Weise ausfällt. Das Erstatten einer Gefährdungsmeldung begründet für sich allein kein Akteneinsichtsrecht.

https://www.beobachter.ch/foren/questions/218197/akteneinsicht-bei-beistand.html

https://www.beobachter.ch/erwachsenenschutz/einsichtsrecht-darf-ich-meine-akten-bei-der-
kesb-anschauen


Update 22.11.2020  

Im Gegensatz zu den staatlichen IV-Renten belastet die Sozialhilfe das Budget von Städten und Gemeinden. Die nehmen daher das neue Untersuchungsergebnis mit grossem Interesse auf: «Wir haben immer gesagt, dass eine IV-Revision nicht auf Kosten der Sozialhilfe passieren darf. Die aktuellen Studienergebnisse zeigen nun ebendies auf – und das ist keine gute Entwicklung», so Christoph Niederberger, Direktor des Schweizerischen Gemeindeverbands (SGV).

Verlagerung in die Sozialhilfe unbedingt vermeiden

In der aktuell schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt und angesichts des zu erwartenden Anstiegs der Sozialhilfekosten durch die ­Corona-Pandemie seien weitere Verlagerungen von der IV in die ­Sozialhilfe unbedingt zu vermeiden. «Gegen diese Tendenz muss nun von behördlicher Seite als ­Erstes auf Ebene Vollzug möglichst Gegensteuer gegeben werden. Nützt dies nichts, dann muss in einem nächsten Schritt die Politik einschreiten», fordert Niederberger.

https://www.blick.ch/wirtschaft/weil-immer-mehr-menschen-in-die-sozialhilfe-abrutschen-staedte-und-gemeinden-fordern-mehr-iv-renten-id16207669.html


Nachdem die Patienten*in bei der IV / SUVA die menschenunwürdigen Odysseen überlebt und bewältigt haben, setzen sich die nachweislichen Rechtsbeschneidungen in der Regel bei den Sozialhilfen fort.

Petition Verein Vergissmeinnicht

Der Vorstand vom Verein Vergissmeinnicht erhielt von Betroffenen zahlreiche Hilferufe.

Das zu gewährleistende Patienten – Geheimnis ist von den Sozialbehörden aufgehoben worden. Die Versicherten müssen ein Formular unterzeichnen, dass sämtliche Akten, Urteile etc. vom IV / SUVA Verfahren der Behörde vorgelegt werden müssen. Bei nicht befolgen der rechtswidrigen Weisung wird mit Leistungskürzungen gedroht. Die betroffenen Patienten wehren sich entschieden dagegen, dass Sozialarbeiter*in / Sachbearbeiter*in von den Sozialhilfen, den detaillierten Einblick in ihre vertraulichen Krankenakten erhalten.  Der Gesetzgeber*in steht dringlich in der Pflicht, diese Rechtswidrigkeit aufzuheben.

https://www.politikundpatient.ch/archiv/2017/haende-weg-von-meinen-daten

  • So beispielsweise wurden gesendete Prämienrechnungen unterschlagen und die daraus resultierten Mahngebühren mussten die unbescholtenen Versicherten selbst tragen
  • Einladungen zu Gesprächen werden ohne Begründung versendet. Da sich um keine polizeiliche Vorladung handelt steht die Sozialbehörde in der Pflicht die Einladung zu begründen
  • Eingereichte Beschwerden an die zuständigen Stadträte*in blieben unbeantwortet. Zitat aus einer Mail: Vielen Dank für Ihre EMail.
    Es ist natürlich nicht so, dass ich nicht dazu bereit bin, auf Ihr Schreiben zu reagieren. Als Sozialvorstand bin ich allerdings nur in einem Teilpensum tätig und daher entsprechend wenig oft in der Verwaltung anwesend. Sie haben daher sicher Verständnis dafür, dass an mich persönlich gerichtete Anfragen jeweils etwas längere Reaktionszeiten zur Folge haben
  • Die Berater*in / Sachbearbeiter*in von den Rechtsdiensten vergreifen sich gegenüber den Versicherten, teilweise sehr respektlos in den Schreiben, Verfügungen etc.  so wie auch mündlich in der Wortwahl und Tonalität
  • Nachweisliche Fehlverhalten und Willkür von Sozialbehörden werden bagatellisiert oder gar als Inexistenz erklärt. Entschuldigungen erfolgen sehr selten in der Regel wird der Sachverhalt verdreht und den unbescholtenen Versicherten angelastet
  • Liegen Arztzeugnisse (alle drei Monate) nicht fristgerecht vor erfolgten als Strafe Leistungskürzungen von CHF 100. (Gründe zur Verzögerung: der Arzt*in ist im Urlaub / der Patient*in konnte aufgrund der akuten Erkrankung die Praxis nicht konsultieren / der Termin beim Arzt*in konnte erst später erfolgen weil kein Termin vorher frei war)   
  • Eingereichte Kostengutsprachen im Bezug von Zahnbehandlungen wurden nur teilweise gutgeheissen. Erforderliche Behandlungen und Leistungen werden den Versicherten vorenthalten. Die behandelnden Ärzte*in können aufgrund dessen ihrem gesetzlichen Auftrag nicht mehr vollumfänglich nachkommen   
  • Wie erwähnt ist das zu gewährleistende Patienten Geheimnis der Versicherten aufgehoben worden. Somit liegen den Sozialhilfen die detaillierten Beweisführungen zur den jeweiligen Krankenakten vor. Da es der Gesetzgeber*in unterlassen hat, die Voraussetzungen zur Prüfung eines Vertrauensarzt*in zu definieren, steht er auch hier in der Pflicht die Rechtssicherheit einzuleiten. Bei Patienten die laut den Arztzeugnissen zu 100% als Arbeitsunfähig zu verzeichnen sind, erfolgten von den Sozialbehörden somit ohne jegliche Rechtsgrundlagen die Verfügungen zur sozialen und beruflichen Integration in Form einer Überprüfung bei einem Vertrauensarzt*in   

https://www1.unisg.ch/www/edis.nsf/SysLkpByIdentifier/4308/$FILE/dis4308.pdf

Zitat: In der Zürcher Stadt Dübendorf herrschen auf dem Sozialamt seit Jahren unhaltbare Zustände. Der «Tages-Anzeiger» hat gestützt auf das kantonale Öffentlichkeitsgesetz Einblick in einen externen Untersuchungsbericht von 2019 erhalten. Einen Grossteil des Berichts hält die Stadt zwar zurück. Doch die wenigen Seiten, welche nun öffentlich geworden sind, lassen darauf schliessen, wie gravierend die Missstände im Sozialamt der Zürcher Gemeinde sein müssen.

https://www.blick.ch/politik/skandal-um-duebendorfer-sozialamt-die-chefin-beschimpfte-eine-burkatraegerin-als-pinguin-id16069147.html


Wie aus dem Handbuch zur Sozialhilfe aus dem Kanton Zürich hervorgeht sind die Behörden verpflichtet worden die Sozialhilfebezüger*in auf einen Wechsel zu einem günstigeren Krankenkassenmodell hinzuweisen. Der Gesetzgeber sieht auch vor, dass die Möglichkeit abzuklären ist, sowie auch die Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei.

Als mündiger Bürger*in hat man ein Anrecht das Versicherungsmodell selbst zu wählen. Im Bezug des einzuhaltenden freien Wettbewerbs ist es als problematisch zu erachten, wenn der Staat als Entscheidungsträger fungiert.  

In Anbetracht der leidigen Tatsache, dass IV-Gutachter*in rechtswidrig über zig Millionen abkassieren, ist die vom Gesetzgeber empfohlene Sparübung für die Betroffenen die am EM leben in keiner Weise mehr nachvollziehbar.

https://www.blick.ch/news/schweiz/trotz-revision-der-medizinischen-begutachtung-einseitige-iv-aerzte-koennen-weiter-abkassieren-id16149908.html


Zitat: Bei einer teuren Krankenkasse versicherte Sozialhilfebeziehende sind aufgefordert, zu einer günstigen Krankenkasse zu wechseln, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, die Sozialhilfebeziehenden zu einem Wechsel anzuhalten und sie gegebenenfalls bei einem Wechsel zu unterstützen.

http://www.sozialhilfe.zh.ch/Handbuch/7.3.02.%20Krankenversicherungspr%C3%A4mien.aspx


Petition